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   BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 827/14   

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BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 827/14 (https://dejure.org/2016,13858)
BAG, Entscheidung vom 15.03.2016 - 3 AZR 827/14 (https://dejure.org/2016,13858)
BAG, Entscheidung vom 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 (https://dejure.org/2016,13858)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG, § 1 Abs 1 S 3 BetrAVG, § 1 Abs 2 Nr 1 BetrAVG, § 1 Abs 2 Nr 4 BetrAVG, § 1b Abs 3 BetrAVG
    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

  • IWW

    § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, § ... 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG, Art. 35 Abs. 3 AVmG, § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, § 2 BetrAVG, § 1b Abs. 3 BetrAVG, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG, § 1 Abs. 3 BetrAVG, § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, § 1 Abs. 2 BetrAVG, § 1 Abs. 1 BetrAVG, § 30e BetrAVG, Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB, § 16 Abs. 1 BetrAVG, § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Zeitlicher und sachlicher Geltungsbereich des BetrAVG

  • bag-urteil.com

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

  • Betriebs-Berater

    Einstandspflicht des Arbeitgebers bei einer Umfassungszusage

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; Eigenbeiträge; Umfassungszusage; Einstandspflicht des Arbeitgebers; Betriebsrentenanpassung; wirtschaftliche Lage; institutioneller Zuwendungsempfänger

  • rechtsportal.de

    Zeitlicher und sachlicher Geltungsbereich des BetrAVG

  • datenbank.nwb.de
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Betriebliche Altersversorgung mit Eigenbeiträgen - Einstandspflicht des Arbeitgebers für Leistungskürzungen einer Pensionskasse

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pensionskasse ? Einstandspflicht des Arbeitgebers bei Herabsetzung der Leistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beitragsbezogene Versorgungsversprechen - und die Einstandspflicht für Leistungskürzungen der Pensionskasse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebliche Altersversorgung - Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht des Arbeitgebers - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage - institutioneller Zuwendungsempfänger

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Arbeitgeber muss für Leistungskürzungen von Pensionskasse einstehen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 154, 213
  • ZIP 2016, 1402
  • NZA 2016, 1205
  • BB 2016, 1523
  • BB 2016, 1662
  • DB 2016, 1581
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 65/14

    Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht des Arbeitgebers - regulierte

    Auszug aus BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 827/14
    Danach ist im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung einerseits und den Durchführungswegen andererseits zu unterscheiden; der eingeschaltete externe Versorgungsträger ist nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 34, BAGE 149, 212) .

    Den Arbeitgeber trifft vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat (st. Rspr., vgl. nur BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 34, BAGE 149, 212; 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72) .

    Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 27 mwN) .

    Auf solche Zusagen passt weder der gesetzliche Verschaffungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfallbarkeitsrecht nach § 2 BetrAVG (vgl. zuletzt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 30 mwN) .

    Daraus folgt die gesetzliche Einstandspflicht (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43) .

    (1) Für eine Geltung auch für vor dem 1. Juli 2002 erteilte Zusagen spricht bereits § 30e BetrAVG, der durch Art. 3 Nr. 7 Neuregelungsgesetz in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde (vgl. bereits BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 50) .

    Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) .

    (3) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Zusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG vorliegt, obliegt dabei dem Versorgungsberechtigten, der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG geltend macht (vgl. bereits BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) .

    Die reguläre Beteiligung des Klägers an der Finanzierung des Versorgungsversprechens stand damit nicht in seinem freien Belieben (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47; 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 1) .

    Zudem sind nicht zwei getrennte Rentenstämme zu bilden und zu berechnen (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47) .

    Sofern den Entscheidungen des Senats vom 10. Februar 2015 (- 3 AZR 65/14 -) und vom 7. September 2004 (- 3 AZR 550/03 - BAGE 112, 1) Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte, hält der Senat hieran nicht weiter fest.

    Sie dient nicht der Ausfüllung der Versorgungszusage der Beklagten, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die PKDW gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungsherabsetzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchführungsverhältnisses (vgl. dazu ausführlich BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 54 ff.; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 41 ff., BAGE 149, 212) .

  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 617/12

    Betriebsrente - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung

    Auszug aus BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 827/14
    Danach ist im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung einerseits und den Durchführungswegen andererseits zu unterscheiden; der eingeschaltete externe Versorgungsträger ist nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 34, BAGE 149, 212) .

    Den Arbeitgeber trifft vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat (st. Rspr., vgl. nur BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 34, BAGE 149, 212; 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72) .

    Sie dient nicht der Ausfüllung der Versorgungszusage der Beklagten, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die PKDW gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungsherabsetzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchführungsverhältnisses (vgl. dazu ausführlich BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 54 ff.; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 41 ff., BAGE 149, 212) .

    Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kommt eine die grundrechtlichen Wertungen der Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG berücksichtigende "verfassungskonforme" oder zumindest "verfassungsorientierte" einschränkende Auslegung (vgl. dazu BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 52 mwN, BAGE 149, 212) des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht in Betracht.

    Vielmehr stellt sich die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch in diesem Fall als Folge der Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dar, die über einen externen Versorgungsträger durchgeführt werden (vgl. dazu bereits ausführlich BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 56 f., BAGE 149, 212) .

  • BAG, 07.09.2004 - 3 AZR 550/03

    Betriebliche Altersversorgung: Mittelbare Diskriminierung durch Pensionskasse

    Auszug aus BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 827/14
    Die reguläre Beteiligung des Klägers an der Finanzierung des Versorgungsversprechens stand damit nicht in seinem freien Belieben (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47; 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 1) .

    Sofern den Entscheidungen des Senats vom 10. Februar 2015 (- 3 AZR 65/14 -) und vom 7. September 2004 (- 3 AZR 550/03 - BAGE 112, 1) Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte, hält der Senat hieran nicht weiter fest.

  • OLG Karlsruhe, 24.10.2013 - 9 U 120/12

    Anwendbarkeit und Reichweite des betriebsrentenrechtlichen Verfügungsverbots

    Auszug aus BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 827/14
    bb) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG findet auch auf Versorgungszusagen Anwendung, die - wie die des Klägers - vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung erteilt wurden (aA Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 6. Aufl. § 1 Rn. 197; OLG Karlsruhe 24. Oktober 2013 - 9 U 120/12 - zu II 2 der Gründe) .

    Die Bestimmung ist insoweit nicht unklar (aA ohne nähere Begründung OLG Karlsruhe 24. Oktober 2013 - 9 U 120/12 - zu II 2 der Gründe) .

  • BVerfG, 03.11.2015 - 1 BvR 1766/15

    In Verfassungsbeschwerden von juristischen Personen des Privatrechts können

    Auszug aus BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 827/14
    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beklagte als von der öffentlichen Hand beherrschtes Unternehmen überhaupt grundrechtsfähig ist (vgl. dazu BVerfG 3. November 2015 - 1 BvR 1766/15 ua. - Rn. 6; 2. November 2015 - 1 BvR 1530/15 ua. - Rn. 5) .
  • BVerfG, 02.11.2015 - 1 BvR 1530/15

    In Verfassungsbeschwerden von juristischen Personen des Privatrechts können

    Auszug aus BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 827/14
    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beklagte als von der öffentlichen Hand beherrschtes Unternehmen überhaupt grundrechtsfähig ist (vgl. dazu BVerfG 3. November 2015 - 1 BvR 1766/15 ua. - Rn. 6; 2. November 2015 - 1 BvR 1530/15 ua. - Rn. 5) .
  • BAG, 08.12.2015 - 3 AZR 348/14

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners

    Auszug aus BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 827/14
    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 19 mwN) .
  • BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 408/10

    Betriebsrente - Pensionskasse - Einstandspflicht

    Auszug aus BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 827/14
    Den Arbeitgeber trifft vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat (st. Rspr., vgl. nur BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 34, BAGE 149, 212; 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72) .
  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 827/14
    a) Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) , in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001 (Art. 9 Nr. 2 iVm. Art. 35 Abs. 3 AVmG) , in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, basiert - entgegen der Annahme der Beklagten - auf der ständigen Rechtsprechung des Senats aus der Zeit vor der Gesetzesänderung (vgl. statt vieler etwa BAG 29. August 2000 - 3 AZR 201/00 - zu II 1 der Gründe; 14. Dezember 1999 - 3 AZR 713/98 - zu I 1 a bb der Gründe, BAGE 93, 105; 17. April 1996 - 3 AZR 774/94 - zu II 2 a der Gründe; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu B III 2 b bb der Gründe, BAGE 79, 236; 11. Februar 1992 - 3 AZR 138/91 - zu 2 a der Gründe; 23. Februar 1988 - 3 AZR 408/86 - zu II 2 a der Gründe) .
  • Drs-Bund, 14.11.2000 - BT-Drs 14/4595
    Auszug aus BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 827/14
    Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte "lediglich aus Gründen der Klarstellung ausdrücklich geregelt" werden, "dass unabhängig von der Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung immer eine arbeitsrechtliche "Grundverpflichtung" des Arbeitgebers zur Erbringung der zugesagten Leistungen besteht" (BT-Drs. 14/4595 S. 67) .
  • BAG, 29.08.2000 - 3 AZR 201/00

    Versorgungs-Verschaffungsanspruch nach Austritt aus einer kommunalen

  • BAG, 14.12.1999 - 3 AZR 713/98

    Steuerlast bei Nachversicherung einer teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin

  • BAG, 11.02.1992 - 3 AZR 138/91

    Versorgung durch Unterstützungskasse

  • BAG, 23.02.1988 - 3 AZR 408/86

    Einstandspflicht des Arbeitgebers, der eine Zusatzversorgung durch eine

  • BAG, 17.04.1996 - 3 AZR 774/94

    Auswirkung eines Rechtsfehlers im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis auf das

  • LAG Baden-Württemberg, 26.11.2014 - 13 Sa 53/14
  • BAG, 10.12.2019 - 3 AZR 122/18

    Betriebsrentenanpassungsprüfung - Ausschluss bei Pensionskassenrente mit

    Bei Zusagen, die, wie diejenige der Klägerin aus dem Jahr 1983, vor dem 1. Juli 2002 erteilt worden sind, reicht dies jedoch nicht aus (vgl. dazu BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 45, BAGE 154, 213) .
  • BAG, 21.07.2020 - 3 AZR 142/16

    Herabsetzung einer Pensionskassenrente - Einstandspflicht des Arbeitgebers -

    (2) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG findet auch auf Versorgungszusagen Anwendung, die - wie die des Klägers - vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung erteilt wurden (ausführlich BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 35 ff., BAGE 154, 213) und zwar auch dann, wenn der Versorgungsempfänger - wie hier - bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes mit Eintritt eines Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.

    Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll (vgl. ausführlich BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 40, BAGE 154, 213; 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) .

    Dies hat zur Folge, dass bei Zusagen, die bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilt und mit denen beitragsbezogene Leistungen einer Pensionskasse zugesagt wurden, die auch durch den Arbeitnehmer finanziert werden, an die Annahme, die Zusage des Arbeitgebers erfasse - mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG - die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen, erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 41, BAGE 154, 213) .

    (c) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Zusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG vorliegt, obliegt dabei dem Versorgungsberechtigten, der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG geltend macht (BAG 12. Mai 2020 - 3 AZR 158/19 - Rn. 31; 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 42, BAGE 154, 213) .

    Die in der Satzung PKDW vorgesehene Haftung dient lediglich dem Interesse der Funktionsfähigkeit der Pensionskasse (vgl. BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 46, BAGE 154, 213) .

  • LAG Düsseldorf, 14.09.2016 - 12 Sa 448/16

    Anpassung gemäß § 16 BetrAVG; Pensionskassenzusage; Einstandspflicht des

    Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG führt damit nicht lediglich zu verschuldensabhängigen Schadensersatz-, sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer (BAG 30.09.2014 - 3 AZR 617/12, DB 2015, 1108 Rn. 34; BAG 15.03.2016 - 3 AZR 827/14, DB 2016, 1581 Rn. 24).

    Auf solche Zusagen passt weder der gesetzliche Verschaffungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfallbarkeitsrecht nach § 2 BetrAVG (BAG 15.03.2016 a.a.O. Rn. 28).

    Die so bestehende Leistungspflicht ist damit Teil des Versorgungsversprechens und nicht lediglich von versicherungsrechtlicher Bedeutung (BAG 15.03.2016 a.a.O. Rn. 32).

    Daraus folgt die gesetzliche Einstandspflicht (BAG 15.03.2016 a.a.O. Rn. 34).

    § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG findet dabei auch auf Versorgungszusagen Anwendung, die - wie hier - vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung am 01.07.2012 erteilt wurden (BAG 15.03.2016 a.a.O. Rn. 35 ff.).

    Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll (BAG 15.03.2016 a.a.O. Rn. 40).

    Dies hat zur Folge, dass bei Zusagen, die bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilt und mit denen beitragsbezogene Leistungen einer Pensionskasse zugesagt wurden, die auch durch den Arbeitnehmer finanziert werden, an die Annahme, die Zusage des Arbeitgebers erfasse - mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG - die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen, erhöhte Anforderungen zu stellen sind (BAG 15.03.2016 a.a.O. Rn. 41).

    Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Zusage i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG vorliegt, obliegt dabei dem Versorgungsberechtigten, der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG geltend macht (BAG 15.03.2016 a.a.O. Rn. 42).

    Daraus folgt lediglich eine Lastenverteilung und Berechnungsweise der Versorgung (vgl. BAG 15.03.2016 a.a.O. Rn. 45).

    Die Rechtsprechung geht - soweit ersichtlich - bislang davon aus, dass § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF keine Rückwirkung zukommt (ArbG Gelsenkirchen 12.01.2016 - 5 Ca 1061/15, juris; Hessische LAG 24.02.2016 a.a.O.; offen gelassen von BAG 15.03.2016 a.a.O. Rn. 60).

  • BAG, 30.08.2016 - 3 AZR 361/15

    Beitragsbezogene Leistungszusage - Umwandlung

    Die beitragsorientierte Leistungszusage unterscheidet sich dabei von einer reinen Beitragszusage; eine solche ist rechtlich zulässig, unterfällt aber nicht dem Betriebsrentengesetz (vgl. BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 28 mwN) .

    Der Arbeitnehmer trägt dabei das volle Anlage- und Insolvenzrisiko (vgl. BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 28 mwN) .

  • BAG, 12.05.2020 - 3 AZR 157/19

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Einstandspflicht

    Mit der Anmeldung zum BVV zum 1. Januar 2003, die sich aus dem Versicherungsschein vom 1. Februar 2005 ergibt, hat die Beklagte konkludent ein betriebsrentenrechtliches Versorgungsversprechen erteilt (vgl. BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 30 ff., BAGE 154, 213) .

    Denn danach liegt betriebliche Altersversorgung auch vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage) und diese Beiträge in eine Pensionskasse einzahlt, die nach § 1b Abs. 3 BetrAVG ein im Gesetz vorgesehener Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung ist (vgl. ausführlich BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn.  32 mwN, aaO) .

    Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll (vgl. BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 40, BAGE 154, 213) .

    Dies hat zur Folge, dass bei Zusagen, die bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilt und mit denen beitragsbezogene Leistungen einer Pensionskasse zugesagt wurden, die auch durch den Arbeitnehmer finanziert werden, an die Annahme, die Zusage des Arbeitgebers erfasse - mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG - die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen, erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 41, BAGE 154, 213) .

    Für die Art der Zusage trägt der Versorgungsberechtigte, der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 42, BAGE 154, 213) .

  • BAG, 13.12.2016 - 3 AZR 342/15

    Pensionskasse - Anpassung laufender Leistungen

    Der Verschaffungsanspruch richtet sich darauf, eine Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgestaltung des Durchführungswegs andererseits ergeben kann (ausführlich BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 22 ff.) .

    bb) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG findet auch auf Versorgungszusagen Anwendung, die - wie die des Klägers - vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung erteilt wurden (ausführlich BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 35 ff.) .

    Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll (vgl. BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 40; 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) .

    (3) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Zusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG vorliegt, obliegt dabei dem Versorgungsberechtigten, der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG geltend macht (BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 42; 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) .

  • BAG, 30.08.2016 - 3 AZR 228/15

    Betriebsrentenanwartschaft - beitragsbezogene Leistungszusage

    Die beitragsorientierte Leistungszusage unterscheidet sich dabei von einer reinen Beitragszusage; eine solche ist rechtlich zulässig, unterfällt aber nicht dem Betriebsrentengesetz (vgl. BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 28 mwN) .

    Der Arbeitnehmer trägt dabei das volle Anlage- und Insolvenzrisiko (vgl. BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 28 mwN) .

  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 166/19

    Betriebliche Altersversorgung - Wiedereinsetzung - Pensionskassenrente -

    Indem die Beklagte den Kläger zur VDU angemeldet hat, hat sie ihm konkludent ein betriebsrentenrechtliches Versorgungsversprechen erteilt (vgl. BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 30 ff., BAGE 154, 213) .

    Denn nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung auch vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage) und diese Beiträge in eine Pensionskasse einzahlt, die nach § 1b Abs. 3 BetrAVG ein im Gesetz vorgesehener Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung ist (vgl. ausführlich BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn.  32 mwN, aaO) .

    Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll (vgl. BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14  - Rn. 40 , BAGE 154, 213) .

    Dies hat zur Folge, dass bei Zusagen, die bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilt und mit denen beitragsbezogene Leistungen einer Pensionskasse zugesagt wurden, die auch durch den Arbeitnehmer finanziert werden, an die Annahme, die Zusage des Arbeitgebers erfasse die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen, erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14  - Rn. 4 1, BAGE 154, 213) .

    Für die Art der Zusage trägt der Versorgungsberechtigte, der insoweit Ansprüche - wie hier auf eine Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG - geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast (vgl. zu § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14  - Rn. 4 2, BAGE 154, 213) .

    Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14  - Rn.  25 mwN, BAGE 154, 213) .

  • LAG Düsseldorf, 15.06.2022 - 12 Sa 569/20

    Betriebliche Altersversorgung; Einstandspflicht

    Auf solche Zusagen passt weder der gesetzliche Verschaffungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfallbarkeitsrecht nach § 2 BetrAVG (BAG 15.03.2016 - 3 AZR 827/14, juris Rn. 28).

    Die so bestehende Leistungspflicht ist damit Teil des Versorgungsversprechens und nicht lediglich von versicherungsrechtlicher Bedeutung (BAG 15.03.2016 - 3 AZR 827/14, juris Rn. 32; BAG 03.06.2020 - 3 AZR 166/19, juris Rn. 40).

    Für ein solches schlüssiges Betriebsrentenversprechen hat das Bundesarbeitsgericht es ausreichen lassen, wenn der Arbeitnehmer sich im Einstellungsschreiben zur Anmeldung verpflichtete und die Arbeitgeberin diesen dann zum Tarif A der Pensionskasse anmeldete (BAG 15.03.2016 a.a.O. Rn. 30).

    b)Maßgeblich für die Auslegung sind die Umstände im Zeitpunkt der Anmeldung der Klägerin bzw. bei Abschluss des Dienstvertrags (vgl. insoweit BAG 15.03.2016 a.a.O. Rn. 5, das auf die Regelungen des Jahres 1968 abstellt).

    Der Einstandspflicht eines Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG steht der Umstand nicht entgegen, dass es sich um Versorgungszusagen handelt, die vor dem 01.07.2002 erteilt wurden (BAG 15.03.2016 - 3 AZR 827/14, juris Rn. 22 ff., 35 ff.; BAG 12.05.2020 - 3 AZR 158/19, juris Rn. 37 ff.).

    Die Einstandspflicht des Arbeitgebers führt nicht lediglich zu verschuldensabhängigen Schadensersatz-, sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen (BAG 15.03.2016 - 3 AZR 827/14, juris Rn. 24).

    Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Norm diejenigen Fälle nicht erfassen will, in denen die Ursache für die fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers aus dessen Sphäre stammt (BAG 15.03.2016 a.a.O. Rn. 24).

    Der eingeschaltete externe Versorgungsträger ist nur ein Instrument der Arbeitgeberin zur Erfüllung ihrer arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen (BAG 15.03.2016 - 3 AZR 827/14, juris Rn. 22).

  • BAG, 12.05.2020 - 3 AZR 161/19

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Einstandspflicht

    Mit der Anmeldung zum BVV zum 1. Dezember 2004, die sich aus dem Versicherungsschein vom 1. Februar 2005 ergibt, hat die Beklagte konkludent ein betriebsrentenrechtliches Versorgungsversprechen erteilt (vgl. BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 30 ff., BAGE 154, 213) .

    Denn danach liegt betriebliche Altersversorgung auch vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage) und diese Beiträge in eine Pensionskasse einzahlt, die nach § 1b Abs. 3 BetrAVG ein im Gesetz vorgesehener Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung ist (vgl. ausführlich BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn.   32 mwN, aaO) .

    Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll (vgl. BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 40, BAGE 154, 213) .

    Dies hat zur Folge, dass bei Zusagen, die bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilt und mit denen beitragsbezogene Leistungen einer Pensionskasse zugesagt wurden, die auch durch den Arbeitnehmer finanziert werden, an die Annahme, die Zusage des Arbeitgebers erfasse - mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG - die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen, erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 41, BAGE 154, 213) .

    Für die Art der Zusage trägt der Versorgungsberechtigte, der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 42, BAGE 154, 213) .

  • BAG, 12.05.2020 - 3 AZR 162/19

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Einstandspflicht

  • BAG, 12.05.2020 - 3 AZR 159/19

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Einstandspflicht

  • BAG, 12.05.2020 - 3 AZR 160/19

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Einstandspflicht

  • BAG, 13.12.2016 - 3 AZR 344/15

    Pensionskasse - Anpassung laufender Leistungen

  • LAG Hessen, 09.12.2016 - 3 Sa 294/16

    Auch wenn der Zweck einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft im

  • BAG, 13.12.2016 - 3 AZR 343/15

    Pensionskasse - Anpassung laufender Leistungen

  • BAG, 12.05.2020 - 3 AZR 158/19

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Einstandspflicht

  • BAG, 11.07.2017 - 3 AZR 691/16

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung -

  • BAG, 30.08.2016 - 3 AZR 362/15

    Beitragsbezogene Leistungszusage - Umwandlung

  • BAG, 21.03.2017 - 3 AZR 464/15

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Eigenbeiträge - Umfassungszusage

  • LAG Baden-Württemberg, 23.07.2018 - 1 Sa 17/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassungsprüfungspflicht - Pensionskasse -

  • LAG Niedersachsen, 24.04.2023 - 15 Sa 125/22

    Betriebliche Altersversorgung; Einstandspflicht; Verjährung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.12.2017 - 26 Sa 448/16

    Anpassungspflicht (§ 16 BetrAVG) bei institutionellem Zuwendungsempfänger -

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